Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeitsbegriff: Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzgebers ist eine Person, die dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, alltägliche Verpflichtungen, Aktivitäten und Aufgaben selbständig wahrzunehmen und die bei deren Ausführung auf Hilfe angewiesen ist. Eine Pflegebedürftigkeit kann in jedem Alter auftreten. Sie kann vorübergehend oder dauerhaft sein.

Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz vom 01.01.2017 wurde die Beurteilung zur Einstufung neu geregelt. Die Einstufung erfolgt nicht mehr in die 3 Pflegestufen, sondern in 5 Pflegegrade. Die Begutachtung der Selbstständigkeit einer pflegebedürftigen Person wird anhand der folgenden 6 Lebensbereiche beurteilt und bewertet.

Pflegegradeinstufung nach Lebensbereichen

Lebensbereich 1 "Mobilität":

Hier stehe die körperliche Beweglichkeit im Vordergrund. Es wird geschaut, ob die betroffene Person sich noch selbstständig in den eigenen vier Wänden bewegen kann. Kann sie z.B. noch alleine aufstehen und ins Badezimmer gehen kann, kann sie noch alleine Treppensteigen?

Lebensbereich 2 "Geistige und kommunikative Fähigkeiten"

Hier geht es um die Fähigkeit, Sachverhalte geistig zu verstehen und die Redefähigkeit der betroffenen Person. Kann sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren? Ist sie in der Lage, Gefahren zu erkennen und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?

Lebensbereich 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen"

Hierunter fallen Verhaltensweisen und psychische Probleme wie Ängste, aggressives Verhalten, nächtliche Unruhe oder auch die Verweigerung der pflegerischen Maßnahmen. Es gilt zu beurteilen, wie sehr die zu pflegende Person oder ihre Angehörigen durch die Verhaltensweisen oder psychischen Probleme belastet sind.

Lebensbereich 4 "Selbstversorgung"

Inwieweit kann sich die betroffene Person zum Beispiel noch selbst waschen, sich alleine an- und ausziehen und alleine die Toilette aufsuchen. Oder kann sie noch alleine essen und trinken?

Lebensbereich 5 "Selbstständiger Umgang mit krankheitsbedingten oder therapiebedingten Anforderungen"

Begutachtet wird, ob die betroffene Person zum Beispiel selbst an ihre Medikamenteneinnahme denkt und diese selbst ohne Hilfe einnimmt. Kann sie mit Hilfsmitteln, wie Prothese oder Rollator umgehen. Kann sie eigenständig erforderliche Messungen vornehmen, wie den Blutdruck oder den Blutzucker messen. Kann die betroffene Person eine/n Ärztin/Arzt aufsuchen.

Lebensbereich 6 "Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte"

Ist die betroffene Person in der Lage, ihren Tagesablauf selbstständig zu gestalten? Dazu zählt auch die Kontaktaufnahme zu anderen Menschen, z.B. ohne fremde Hilfe Freunde oder Bekannte besuchen.

Einstufung Pflegegrade

Für jedes Kriterium werden Punkte vergeben, die mit unterschiedlicher Gewichtung einen Gesamtpunktwert ergeben. Anhand dieses Gesamtwerts wird der Grad der Beeinträchtigung beurteilt und danach erfolgt die Zuordnung zu einem der 5 Pflegegrade

(Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegrade.html)

Punktesystem für die Zuweisung eines Pflegegrads

Pflegegrad Grad der Beeinträchtigung Punkte
Pflegegrad 1 (bisher Pflegestufe 0) Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 12,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 2 (bisher Pflegestufe 1) Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 27 bis unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 3 (bisher Pflegestufe 2) Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 47,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 4 (bisher Pflegestufe 3) Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 70 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 5 (bisher Pflegestufe 3) Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
90 bis 100 Punkte